Zur Feststellung der fehlenden Nachbesserungsfähigkeit eines mit einer „Manipulationssoftware“ ausgestatteten Kfz

Landgericht Siegen: Beschluss vom 28.04.2016 – 2 OH 1/16

Zur Feststellung der fehlenden Nachbesserungsfähigkeit eines mit einer „Manipulationssoftware“ ausgestatteten Kfz.

Tenor:

Der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

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Gründe:

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Der Antrag ist unzulässig. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 ZPO liegen nicht vor. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass das vom Antragsteller erworbene Gebrauchtfahrzeug einen Mangel in Gestalt einer Manipulationssoftware aufweist. Die gesetzliche Folge eines Mangels am Kaufobjekt ist die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Mangelgewährleistung, welche dem Käufer zunächst einen Anspruch auf Nachbesserung nach §§ 437, 439 BGB zugesteht. Das damit korrespondierende Nachbesserungsrecht der Verkäuferin möchte der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens im Ergebnis umgehen, indem festgestellt werden soll, dass der – unstreitig vorliegende – Mangel nicht nachbesserungsfähig sei.

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Es kann offen bleiben, ob das Nichtvorliegen einer Nachbesserungsfähigkeit einen „Zustand der Sache“ i.S.v. § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO darstellt. Es fehlt hinsichtlich der Nicht-Nachbesserungsfähigkeit jedenfalls an der notwendigen Glaubhaftmachung i.S.d. § 487 Nr. 4 ZPO. Denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass und aus welchen Gründen die Nachbesserung des Fahrzeugs durch Veränderung der Software der Motorsteuerung ausgeschlossen ist. Vielmehr ist das dahingehende Vorbringen des Antragstellers zum gegenwärtigen Zeitpunkt spekulativ, weil er selbst (noch) nicht weiß, welche Veränderung der Software zur Behebung des Mangels vorgenommen werden soll. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist unter diesen Umständen nicht möglich. Denn ein Sachverständiger könnte nicht prüfen, ob die ihm unbekannte Softwareveränderung zur Mangelbehebung geeignet ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Streitwert: 26.697,29 €

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